26.10.2021

Darf die Strafuntersuchungsbehörde die auf den elektronischen Geräten gespeicherten Daten und Aufzeichnungen durchsuchen? Kann man dies verhindern, wenn man damit nicht einverstanden ist?

Im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt die Strafuntersuchungsbehörde in der Regel die elektronischen Geräte der beschuldigten Person. Es handelt sich dabei in der Praxis vorwiegend um Mobiltelefone, Computer, Server, Festplatten, USB-Sticks oder anderweitige Kommunikationsgeräte. Die beschlagnahmten Gegenstände werden anschliessend auf mögliche Beweismittel hin durchsucht. Von Interesse sind dabei insbesondere die auf den elektronischen Geräten vorhandenen Kontaktnummern, Verbindungsdaten, Nachrichten, E-Mails, Bilder, Internetverlauf usw. Sofern die auf den elektronischen Geräten erhobenen Daten und Aufzeichnungen im laufenden Strafverfahren beweisrelevant sind, kann die Strafuntersuchungsbehörde diese zu den Akten nehmen.

 

Gemäss Art. 246 StPO darf die Strafuntersuchungsbehörden nämlich Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsuchen, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Der Inhaber oder die Inhaberin der elektronischen Geräte hat allerdings die Möglichkeit, sich zum Inhalt der Daten und Aufzeichnungen zu äussern. Die beschuldigte Person hat insbesondere das Recht der Strafuntersuchungsbehörde mitzuteilen, dass sie mit der Durchsuchung der elektronischen Geräte nicht einverstanden ist. In diesem Fall müssen die elektronischen Geräte und Datenträger versiegelt werden. Mit anderen Worten darf die Strafuntersuchungsbehörde dadurch die auf den versiegelten Geräten gespeicherten Daten und Aufzeichnungen nicht durchsuchen.

 

Die Strafbehörden dürfen namentlich keine Aufzeichnungen und Daten durchsuchen, die Nachrichten zwischen der beschuldigten Person und ihrem Anwalt oder einer dem Zeugnisverweigerungsrecht unterstehenden Person beinhalten (bspw. aufgrund eines Berufsgeheimnisses). Auch persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenzen der beschuldigten Person dürfen nicht durchsucht werden, wenn das Interesse am Schutz der Persönlichkeit überwiegt.

 

Hat die beschuldigte Person der Strafuntersuchungsbehörde mitgeteilt, dass sie die elektronischen Geräte versiegeln lassen möchte, muss die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch zu stellen. Das Zwangsmassnahmengericht muss in der Folge überprüfen, ob sich auf den elektronischen Geräten Daten und Aufzeichnungen befinden, die von der Staatsanwaltschaft nicht durchsucht oder verwertet werden dürfen. 

 

Falls Sie sich einmal unverhofft in einer Situation (bspw. Festnahme oder Hausdurchsuchung) befinden, in welcher die Strafuntersuchungsbehörden Ihre elektronischen Geräte durchsuchen möchte, ist es somit ratsam, vorerst die Siegelung der elektronischen Geräte zu verlangen. Dadurch gewinnen Sie Zeit und können sich von erfahrenen Rechtsanwält:innen beraten lassen. Mit der Siegelung wird verhindert, dass die Strafuntersuchungsbehörde voreilig Zugriff auf Ihre Aufzeichnungen und Daten erhält. Die Siegelung muss unmittelbar nach Kenntnis der Beschlagnahme beantragt werden, ansonsten ist die Frist verwirkt. Der Siegelungsantrag hingegen kann später jederzeit zurückgezogen werden, wenn feststeht, dass keine Siegelungsgründe vorhanden sind und die Strafuntersuchungsbehörde alle Aufzeichnungen einsehen darf.

 

Bei Unsicherheiten betreffend die Siegelung oder bei Strafverfahren im Allgemeinen lohnt es sich bereits frühzeitig Rechtsanwält:innen mit Erfahrung im Strafrecht beizuziehen.

 

Autor: Tobias Hiltpold, MLaw